Innovative Wohn-und Pflegekonzepte in der Altenhilfe

Personalbemessung in der vollstationäre Pflege - PLAISIR - 2012

Da das Thema Personalbemessung in Deutschland wieder auf die Agenda kommt, sind hier einige aktuelle Informationen über das international anerkannte Verfahren PLAISR abrufbar. Es wird, wie schon zur Zeit der Erprobung, in Quebec und in der Schweiz regelhaft eingesetzt, Weitere Anwendungen sind in Planung.

Die Dateneingabe und das qualitätssichernde "Desk-Review" (Überprüfung durch spezielle Fachkräfte/Supervisorinnen des Systems) wird allerdings schon seit einigen Jahren EDV gestützt realisiert. Es gibt mit dem PLEX nunmehr auch eine "vereinfachte" Version, beispielsweise wenn wie in Deutschland für die Leistungsbemessung der Versicherer nur ein grobes Raster (Stufen oder Gradsystem) zur Anwendung kommt. 

Da die im NBA genutzten Module und auch die Wahl des Bewertungssystems (4 Stufen plus Gewichtungen) zum bio-psycho-sozialen Profil des PLAISR Verfahrens doch eine sehr hohe Ähnlichkeit aufweisen, ist ein Blick auf das Verfahren sicher sinnvoll und interessant.

Musteraudit (Ergebnisse): Datei "PL Audit fictif - Allemand.pdf"

Vortrag des GEWIA zum Thema Personalbemessung :Datei "Plaisir 2014.pdf"

Muster Erhebungsbogen EDV gestützt: Datei "eFRAN fictif - Allemand.pdf"

Sie benötigen PowerPoint: Presentation: Datei "ALL - Présentation PLAISIR - Congrès CURAVIVA - 2013.ppsx"

Plaisir - Pflege in Deutschland hat Chance nicht genutzt

Das Verfahren PLAISIR, frei übersetzt: Verfahren zur „edv-gestützten Planung der erforderlichen Pflege in Langzeitpflegeeinrichtungen“, ermittelt auf der Grundlage eines empirisch geprüften "bio-psycho-sozialen" Profils die erforderlichen Pflegeleistungen und leitet hieraus die erforderliche Personalmenge ausgedrückt in Pflegezeitminuten ab.

Es integriert die Messung der Quantität der Pflege in den Pflegeprozess und bedient sich einer umfassenden Anamnese, um die individuell erforderlichen Pflegemaßnahmen für jeden Bewohner eines Heimes zu bestimmen.
Auf Grund dieser weltweit immer noch einmaligen systematischen Verknüpfung von individueller Anamnese (bio-psycho-soziales Profil) mit der Bestimmung der erforderlichen Pflege, kann das Verfahren für jeden Bewohner nicht nur alle erforderlichen Leistungen nach SGB XI und SGB V bestimmen, sondern auch den erforderlichen Zeitbedarf und damit die Personalmenge prospektiv kalkulieren.

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Einrichtung kann mit Hilfe von PLAISIR die konkrete Leistungserbringung im pflegerischen Alltag transparent gemacht und dadurch besser gesteuert werden. Die Qualität der Pflege und die Kosten ihrer Erbringung können so mit Plaisir systematisch ermittelt, datengestützt verbessert und überprüft werden.

Auf der Basis einer Sammlung der für eine effiziente Pflegeplanung relevanten Merkmale eines Pflegebedürftigen und eines detaillierten Pflegeplans für 7 Tage ermittelt das Verfahren den notwendigen Personalbedarf zur Erbringung der erforderlichen Pflege.

So nutzt PLAISIR "nur" ca. 60 Prozent der Merkmale des so genannten "Minimum Data Sets", um unnötige Datenerhebungen und damit Datenfriedhöfe zu vermeiden.

Die Bestimmung der erforderlichen Leistungen geschieht auf dem Hintergrund einer abgestimmten und vereinbarten standardisierten Nomenklatur von ca. 175 Pflegeaktionen die zur Bestimmung der erforderlichen Pflegeaktionen herangezogen wird und mit dem SGB XI im hohen Maß kompatibel ist. Anhand dieser Richtlinien und über die sehr differenzierte zeitliche Gewichtung jeder einzelnen Pflegeaktion, erfolgt die Bestimmung der erforderlichen Ressourcen.

Da das schon mehr als 30 Jahre in der Praxis permanent überprüfte Verfahren international gültige Klassifizierungssysteme und Normen (ICD, ICIDH-II, BATL) nutzt, ist das Verfahren keine "Insellösung" wie beispielsweise fast alle deutsche Eigenentwicklungen, wie das zwar wissenschaftlich nicht uninteressante "Referenzmodell NRW" oder auch das "Persys" und andere deutsche Verfahren.

Neben dem Vorteil international vergleichbarer Ergebnisse kann PLAISIR, durch die konsequente Orientierung an einem individuellen Pflegeleistungsplan für jeden Bewohner einer Einrichtung in Verbindung mit den für eine qualitätvolle Leistungserbringung erforderlichen Pflegezeiten auf die Bildung von in der Praxis "unscharfen" Kategorien und "nicht wirklich homogenen" Fallgruppen verzichten, wie beispielsweise bei der Kombination des RAI mit den RUG´s, der Pflegebedürftigkeitsfeststellung nach SGB XI oder anderen Kategoriensystemen.

Diese "Fallgruppen" können natürlich auch über PLAISIR abgebildet werden, da es sich bei der Bildung von so genannten Bedarfsgruppen auch immer um eine empirisch begründete Vereinfachung komplexer Daten handelt. PLAISIR kann deshalb die so genannten "Ressourcenverbrauchsgruppen - RUG´s" in den Standardauswertungen nachrichtlich auswerfen.

Dies kann für Einrichtungen die vielleicht das RAI einsetzen interessant sein bzw. es werden hierdurch vergleichende Untersuchungen zwischen den Systemen ermöglicht.

Für die konkrete Bestimmung des Personalbedarfs und auch die  Planung der praktischen Pflege sind die RUG´s, wie auch die Pflegestufen, allerdings systembedingt nicht geeignet.

Die in mehrjährigen Projekten des Bundesministeriums für Familie, Frauen Senioren und Jugend (BMFS) nachgewiesenen Qualitäten des Verfahrens und sein erhebliches Potential als Instrument zur besseren innerbetrieblichen Steuerung sind von den bisherigen Anwender und den Verbänden auf Landes- und Bundesebene als ein wesentliches Merkmal erkannt worden..
Es gab und gibt,-nicht nur nach Auffassung des INFAQT, gegenwärtig immer noch kein besseres Instrument, um empirisch gesichert zu einer rationalen und einheitlichen Erfassung einer bedarfsgerechten Pflege zu gelangen.

Die Einführung des Verfahrens in Deutschland wurde quasi in letzter Minute, mit mehr als unklaren Hinweisen auf bestehende Probleme mit dem Entwickler des Verfahrens gekippt. Wäre es damals zur Einführung gekommen, lägen uns heute zuverlässig und empirisch gesicherte Daten für mehr las die Hälfte aller Heimbewohner vor. Die Beurteilung einer Pflegeeinrichtung wäre dann vor dem Hintergrund ihrer Leistungen möglich und wäre nicht dem Wohl und Wehe von Gutachtern mit mehr oder weniger unspezifischen und empirisch kaum belegten Beurteilungskritereien ausgeliefert.

Möglicherweise war die Sorge aber zu groß, dass die Einrichtungen mit diesem Instrument eine valide und gerichtsfeste Verhandlungsgrundlage zur Bestimmung des erforderlichen Personal erhalten könnten. Diese Sorge war nachzuvollziehen, denn genau das kann das Verfahren leisten, allerdings seit 2004 nicht mehr für Deutschland.